Verheiratete dürfen einmal pro Jahr die Steuerklasse wechseln. Aber welche macht für euch Sinn? Wir helfen euch bei der Entscheidung.
Für die Änderung der Steuerklasse gibt es ein amtliches Formular, das bis zum 30.11. des betreffenden Jahres von beiden Ehepartnern unterschrieben und an das Finanzamt geschickt werden muss.
Welche Steuerklasse ihr nach der Hochzeit wählen solltet bzw. ob ihr euch überhaupt für eine andere Steuerklasse entscheiden sollt, könnt ihr mit dem kostenlosen Steuerklassen-Rechner herausfinden.
Für Verheiratete kommen folgende Steuerklassen in Frage:
- Steuerklassenkombination III/V: Dies macht Sinn, wenn nur ein Partner ein Gehalt bezieht oder ein Partner bedeutend mehr verdient als der andere.
- Steuerklassenkombination IV/IV: Verdienen beide Partner in etwa gleich viel oder gibt es getrennte Kassen, dann macht die Steuerklasse 4 am meisten Sinn.
- Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor: Diese Kombination ermöglicht es, relativ genau die Steuern monatlich abzuführen, die auch am Jahresende anfallen. So kommt es weder zu Nach- oder Rückzahlungen.
Wenn ihr euch entschieden habt, könnt ihr euch dann gegebenenfalls das ebenfalls kostenlose Formular “Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten” herunterladen, damit es mit dem Wechsel auch ganz einfach geht.
Aber selbst wenn nicht die günstigste Kombination gewählt wurde, zahlen die Betroffenen letztendlich nicht mehr Steuern als nötig: Endgültig abgerechnet wird nach Ablauf des Jahres in der Steuererklärung – und hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle.
Bei ungünstiger Steuerklassenwahl zahlt man also zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer und verzichtet dadurch auf Liquidität und mögliche Zinsen. Die zu viel gezahlte Steuer erhält man aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung zurück.
ACHTUNG: Wichtig wird die Steuerklasse jedoch, wenn es um Themen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Gründungszuschuss geht. Daher kann der kurzfristige Steuervorteil später zum Nachteil werden, wenn z.B. der Partner in der Steuerklasse 5 später in Elternzeit geht.
Wann ist ein Wechsel der Steuerklasse möglich?
Die Steuerklassen kann im Laufe des Jahres in der Regel nur einmal gewechselt werden, und zwar spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres. Auch die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel. Ein weiterer Steuerklassenwechsel ist nur in folgenden Fällen möglich:
- ein Ehepartner bezieht keinen Arbeitslohn mehr
- ein Ehepartner nimmt nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis auf
- das Ehepaar hat sich auf Dauer getrennt
- ein Ehepartner ist verstorben
Bei Heirat nach 2012 erhalten derzeit immer beide Ehepartner automatisch die Steuerklasse IV, selbst wenn ein Ehepartner gar keinen Arbeitslohn bezieht.
Wer lieber die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren wählen möchte, muss dies beim Finanzamt beantragen. Das Recht, die Steuerklassenkombination einmal jährlich wechseln zu dürfen, geht dadurch nicht verloren.
Fällt die Wahl auf das Faktorverfahren, müssen Ehepaare beachten, dass der Faktor jährlich neu beantragt werden muss. Abgesehen davon gelten die Steuerklassen aber weiter, bis eine Änderung beantragt wird.
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